ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN CONNECT PRODUCTS B.V.
Version November 2025
Artikel 1: Definitionen
- Connect: Connect Products B.V. oder mit ihr verbundene Unternehmen, tätig als Großhändler und Verwender dieser Bedingungen.
- Leistungen: Alle von Connect im Auftrag des Käufers gemäß der Vereinbarung angebotenen und/oder erbrachten Arbeiten.
- Der Käufer: die Gegenpartei von Connect, nicht als Verbraucher handelnd.
- Lieferung: die Übergabe eines oder mehrerer Produkte an den Käufer bzw. die Installation und Montage dieser Waren, gleich aus welchem Rechtsbegriff.
- Angebot: das schriftliche Angebot von Connect, zu einem bestimmten Preis eine bestimmte Menge von Waren definierter Qualität zu liefern.
- Vereinbarung: die zwischen Connect und dem Käufer getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich der Lieferung bestimmter Produkte.
- Parteien: Connect und der Käufer.
- Eigenmarken und Verpackung: Produktname, Logo, Wortmarke und/oder Markenbild, die vom Käufer entwickelt wurden, sowie das entwickelte Layout (Primär-, Sekundär- und sonstige Verpackung) der Eigenmarkenprodukte.
- Private-Label-Produkte: Produkte von Connect, die mit einer Eigenmarke und Verpackung versehen und vom Käufer weiterverkauft werden.
- Personal: die bei einer der Parteien beschäftigte(n) Person(en) sowie sonstige an der Durchführung des Vertrages beteiligte Dritte (Personen oder Unternehmen), darunter – aber nicht ausschließlich – freie Mitarbeiter oder Zwischenpersonen.
- Waren: Sachen und/oder Dienstleistungen, die von Connect an den Käufer geliefert werden.
- Schriftlich: In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden elektronischer Datenverkehr und Faxe mit schriftlichen Dokumenten gleichgesetzt. Elektronischer Datenverkehr umfasst die Kommunikation per E-Mail, Internet und EDI.
Artikel 2: Anwendbarkeit
2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die Connect abschließt, sowie für alle Angebote und für Verhandlungen, die Connect im Vorfeld eines Angebots führt.
2.2 Auf Verträge mit Connect und Angebote von Connect können, ungeachtet des Zeitpunkts der Bezugnahme, keine anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (z. B. diejenigen des Käufers) Anwendung finden, es sei denn, Connect hat als Verkäufer ausdrücklich schriftlich gegenüber dem Käufer erklärt, diesen anderen Bedingungen zuzustimmen. Eine solche Zustimmung gilt niemals für andere Verträge zwischen Connect und dem Käufer.
2.3 Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart und von beiden Parteien unterzeichnet wurden.
2.4 Diese Bedingungen gelten ebenfalls für alle Verträge mit Connect, zu deren Ausführung Dritte eingeschaltet werden müssen.
2.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen nichtig sein oder aufgehoben werden, bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang gültig. Connect und der Käufer werden dann im gegenseitigen Einvernehmen Ersatzbestimmungen vereinbaren, die dem Zweck und der Bedeutung der ursprünglichen Bestimmungen möglichst nahekommen.
Artikel 3: Vertragsschluss
3.1 Alle Angebote und Preislisten sind unverbindlich. Eine in einem Angebot genannte Frist bindet ausschließlich den Käufer. Connect kann ihr Angebot unverzüglich nach Erhalt der Annahme widerrufen.
3.2 Vorbehaltlich des in Absatz 1 genannten Widerrufs kommt ein Vertrag in dem Moment zustande, in dem Connect eine rechtzeitige schriftliche und vollständig dem Angebot entsprechende Annahme des Käufers erhält. Weicht die Annahme nur in unwesentlichen Punkten ab, werden diese Abweichungen nicht Teil des Vertrags und gilt der Vertrag entsprechend dem Angebot von Connect als geschlossen.
3.3 Erbringt Connect auf Wunsch des Käufers eine (Teil-)Leistung, bevor vollständige Einigkeit über die Hauptverpflichtung besteht, hat der Käufer diese Leistung auf Basis der dann geltenden Markttarife zu vergüten.
3.4 Der Käufer sorgt dafür, dass alle Daten, die Connect als notwendig bezeichnet oder deren Notwendigkeit der Käufer vernünftigerweise erkennen müsste, rechtzeitig bereitgestellt werden. Werden die erforderlichen Daten nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, ist Connect berechtigt, die Ausführung des Vertrags auszusetzen und/oder dem Käufer die daraus entstehenden Zusatzkosten zum üblichen Tarif in Rechnung zu stellen.
3.5 Connect haftet nicht für Schäden, gleich welcher Art, die dadurch entstehen, dass Connect von unrichtigen oder unvollständigen Informationen des Käufers ausgegangen ist, es sei denn, diese Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit hätte Connect erkennbar sein müssen.
Artikel 4: Preise
4.1 Die Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer, sonstiger Steuern und Abgaben, Transportkosten und Versicherungskosten, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
4.2 Die im Angebot genannten Preise basieren auf den zum Angebotsdatum geltenden Steuern, Abgaben, Löhnen, Soziallasten, Material- und sonstigen Kosten. Connect ist berechtigt, nach dem Angebotsdatum oder Abschluss des Vertrags eingetretene angemessene Kostensteigerungen (wie z. B. Material-, Lohn- oder Steuererhöhungen) weiterzugeben. Connect wird den Käufer schriftlich über solche Weiterbelastungen informieren.
Artikel 5: Lieferung und Risiko
5.1 Die Lieferung erfolgt EXW („ab Werk“), also ab Lager, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei vereinbarter Frankolieferung reisen die Waren auf Risiko und Kosten von Connect; in allen anderen Fällen auf Risiko und Kosten des Käufers.
5.2 Das Transportmittel wird von Connect bestimmt.
5.3 Werden beim Transport (auf Risiko von Connect) feststellbare Schäden oder Mängel bei Ankunft nicht sofort auf dem zurückzusendenden Frachtbrief, Lieferschein oder einem ähnlichen Dokument vermerkt, haftet Connect hierfür nicht.
5.4 Die Waren gelten als geliefert durch Connect und als vom Käufer angenommen:
a. bei EXW-Lieferung: sobald die Waren dem Käufer zur Verfügung gestellt wurden;
b. bei DDU-Frankolieferung: sobald die Waren am Bestimmungsort angeliefert und entladen wurden.
5.5 Bei Frankolieferung muss Connect nicht weiter liefern als bis zu dem Punkt, den das Fahrzeug über ein ordnungsgemäß befahrbares und sicheres Gelände erreichen kann. Die Lieferung erfolgt stets neben dem Fahrzeug, und der Käufer ist verpflichtet, die Waren dort entgegenzunehmen. Der Käufer und Connect sorgen gemeinsam dafür, dass das Entladen ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Bei Nichterfüllung trägt der Käufer alle daraus entstehenden Kosten und Schäden.
5.6 Connect ist berechtigt, in Teillieferungen und per Nachnahme zu liefern.
5.7 Bei Lieferungen nach „Incoterms“ gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Incoterms.
5.8 Die Lieferzeit wird von Connect so genau wie möglich angegeben. Connect verpflichtet sich, sich nach besten Kräften um die Einhaltung dieser Frist zu bemühen.
5.9 Der Käufer hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, falls die Lieferfrist überschritten wird, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart oder die Überschreitung ist unmittelbare Folge grober Fahrlässigkeit von Connect.
5.10 Wegen Überschreitung der Lieferzeit kann der Käufer den Auftrag weder stornieren noch die Annahme oder Zahlung verweigern.
Artikel 6: Lieferung auf Abruf
6.1 Wurde Lieferung auf Abruf vereinbart, ohne dass Fristen für den Abruf festgelegt wurden, ist Connect berechtigt, den Käufer aufzufordern, eine Frist zu nennen, innerhalb derer alle Waren abgerufen werden.
6.2 Die vom Käufer zu nennende Frist darf einen Zeitraum von drei Monaten – gerechnet ab dem Tag, an dem der Käufer von der Aufforderung von Connect angemessen Kenntnis nehmen konnte – nicht überschreiten.
6.3 Der Käufer ist verpflichtet, der Aufforderung nachzukommen; unterbleibt dies, ist Connect berechtigt, den Kaufvertrag ohne gerichtliches Eingreifen aufzulösen und gegebenenfalls Schadensersatz zu verlangen.
6.4 Eine Verlängerung der Lieferfrist auf Wunsch des Käufers ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Connect möglich. Eventuell daraus resultierende Kosten und Verluste bzw. Schäden gehen zu Lasten des Käufers..
Artikel 7: Menge
7.1 Ein bei Lieferung der Waren ausgestellter Frachtbrief, Lieferschein oder ein ähnliches Dokument gilt als zutreffend hinsichtlich der angegebenen Menge, sofern der Käufer seinen Einwand nicht unmittelbar nach Empfang der Waren gegenüber Connect geltend macht.
7.2 Eine solche Meldung berechtigt den Käufer nicht zur Aussetzung oder Verrechnung irgendwelcher Zahlungen.
Artikel 8: Qualität und Reklamationen
8.1 Sichtbare Mängel der gelieferten Waren müssen vom Käufer sofort nach Empfang gemeldet werden; bei Lieferung ist dies auf dem entsprechenden Dokument zu vermerken. Mängel, die bei Empfang nicht sofort festgestellt werden können, sind so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Empfang schriftlich an Connect zu melden. Handelsüblich geringfügige Abweichungen, u. a. in Mengen und Maßen, berechtigen nicht zur Reklamation. Dem Käufer ist bewusst, dass die Wahrscheinlichkeit solcher Abweichungen bei Teil- und Nachlieferungen größer ist.
8.2 Werden im Auftrag des Käufers besondere Waren geformt/hergestellt, ist der Käufer verpflichtet, diese abzunehmen und vollständig zu bezahlen. Eventuelle Muster/Proben dieser besonderen Waren muss der Käufer unverzüglich nach Erhalt prüfen.
8.3 Wird dem Käufer ein Muster oder Modell vorgelegt oder ausgehändigt, so gilt es nur zur Orientierung, ohne dass die Ware dem entsprechen muss, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart.
8.4 Wird – abweichend von Absatz 2 – nicht anhand eines Musters, einer Probe oder eines Modells geliefert, gelten hinsichtlich Beschaffenheit und Qualität die entsprechenden Bestimmungen der Lieferanten von Connect.
8.5 Bei Mängeln der gelieferten Waren stehen dem Käufer Ansprüche gegenüber Connect nur zu, soweit die Waren nicht verarbeitet wurden.
8.6 Meldet der Käufer gemäß den obenstehenden Bestimmungen einen Anspruch an, berechtigt ihn dies nicht zur Zurückhaltung der Zahlung.
8.7 Werden von Connect im Auftrag des Käufers Waren nach Angaben des Käufers hergestellt, garantiert der Käufer, dass Connect damit keine Schutzrechte Dritter verletzt. Der Käufer stellt Connect von allen Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang frei.
Artikel 9: Haftung
9.1 Die Haftung von Connect im Sinne des vorigen Artikels sowie jede sonstige Haftung ist stets begrenzt auf den Rechnungswert bzw. auf eine Nachlieferung gleichartiger Waren – nach Wahl von Connect und nur soweit Connect zur Lieferung solcher Waren in der Lage ist.
9.2 Die Haftung von Connect übersteigt in keinem Fall den Betrag, den die Haftpflichtversicherung im jeweiligen Schadensfall auszahlt, zuzüglich des jeweils geltenden Selbstbehalts.
9.3 Connect haftet niemals für Folgeschäden oder indirekte Schäden wie immaterielle Schäden, Betriebsunterbrechung, Auftragsverlust, entgangenen Gewinn, Bearbeitungskosten oder ähnliche Schäden.
9.4 Der Käufer stellt Connect von allen Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, der Schaden beruht auf vorsätzlichem Handeln von Connect. Connect haftet nicht für Produktmängel; in solchen Fällen ist der Hersteller/Hauptlieferant Ansprechpartner, da Connect die Produkte nicht selbst herstellt.
9.5 Der Käufer verpflichtet sich, das gelieferte Produkt oder das Produkt, in dem die Waren verarbeitet wurden, mit einer klaren Gebrauchsanweisung in der Sprache des Landes zu versehen, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird – sofern Connect keine Gebrauchsanweisung beilegt, die nicht entfernt werden darf. Die Gebrauchsanweisung muss sowohl vor Risiken bei ordnungsgemäßem Gebrauch als auch bei unsachgemäßem Gebrauch warnen.
Artikel 10: Eigenmarkenprodukte
10.1 Connect bietet dem Käufer die Möglichkeit, ein Private-Label-Produkt für Dichtstoffe, Klebstoffe, PU-Schäume und andere Produkte in verschiedenen Verpackungseinheiten wie Kartuschen, Tuben, Schläuchen und Dosen zu entwickeln. Hierfür muss der Käufer ein Private Label und eine Verpackung entwerfen (oder entwerfen lassen) und diese an Connect übermitteln. Falls erforderlich, wird die Private-Label-Verpackung von Connect Products in Absprache mit dem Käufer gestaltet.
10.2 Der Käufer garantiert, dass sich die Private Labels und Verpackungen klar von anderen Produktnamen, Logos, Wortmarken, Markenbildern und Verpackungsdesigns Dritter unterscheiden und keine Verwechslungsgefahr besteht. Der Käufer garantiert ferner, dass die Private Labels und Verpackungen keine Schutzrechte Dritter verletzen. Der Käufer stellt Connect von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit einer solchen Verletzung frei.
10.3 Erwirbt der Käufer keine Eigenmarke und Verpackung von Connect gemäß dem vereinbarten Zeitplan, stellt er die Produktion eines Eigenmarkenprodukts ein oder fordert er ein Produkt mit abweichender Zusammensetzung an, ist Connect berechtigt, dem Käufer die Kosten für Rohstoffe, Verpackungsmaterialien und alle im Lager befindlichen Fertigprodukte des betreffenden Eigenmarkenprodukts sowie Lager-, Entsorgungs- und/oder Vernichtungskosten in Rechnung zu stellen.
10.4 Connect übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für die Texte auf den Eigenmarkenprodukten des Käufers. Der Käufer stellt Connect von allen diesbezüglichen Haftungsansprüchen Dritter frei. Dies betrifft alle Texte, Markenzeichen, Bilder und sonstigen Gestaltungselemente im Bereich des geistigen Eigentums sowie Anwendungstexte, da Connect mit den spezifischen Anwendungen des Käufers nicht vertraut ist.
Artikel 11: Verpackung
11.1 Von Connect eingesetzte mehrfach verwendbare Verpackungsmaterialien (Verpackungen, Paletten usw.) werden dem Käufer zusätzlich zur gelieferten Ware in Rechnung gestellt.
11.2 Für zurückgesendete Verpackung im Sinne von Absatz 1 erhält der Käufer nach Eingang bei Connect eine Gutschrift. Für beschädigte oder in schlechtem Zustand zurückgesendete Verpackung ist Connect keine Vergütung geschuldet.
Artikel 12: Rücksendungen
12.1 Rücksendungen werden nur akzeptiert, wenn dies vereinbart wurde. Die Waren bleiben bis zum Eingang bei Connect auf Risiko des Käufers.
12.2 Beschädigte Waren oder verpackte Waren, deren Verpackung fehlt oder beschädigt ist, können niemals zurückgegeben werden.
12.3 Connect ist berechtigt, bei Rücksendungen eine Kostenpauschale von mindestens 25 % des entsprechenden Rechnungswertes zu berechnen.
Artikel 13: Höhere Gewalt
13.1 Wird Connect durch höhere Gewalt an der Lieferung oder ordnungsgemäßen Lieferung gehindert, ist Connect berechtigt, die Lieferfrist um die Dauer der höheren Gewalt zu verlängern oder den Auftrag, soweit noch nicht ausgeführt, zu stornieren.
13.2 Als höhere Gewalt gelten unter anderem: Krieg, Aufruhr, Unruhen, Sabotage, Streiks und Aussperrungen, Naturkatastrophen, Maschinen- und Werkzeugbruch, fehlende Transportmöglichkeiten, Lieferverzögerungen, behördliche Maßnahmen sowie jede sonstige Situation, die Connect die ordnungsgemässe oder rechtzeitige lieferung vernünftigerweise unmöglich macht.
Artikel 14: Eigentumsvorbehalt / besitzloses Pfandrecht
14.1 Alle von Connect gelieferten Waren bleiben Eigentum von Connect, bis der Käufer sämtliche Forderungen von Connect aus den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen einschließlich Zinsen und Kosten vollständig erfüllt hat.
14.2 Formt der Käufer aus unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren eine neue Sache, so handelt er im Auftrag von Connect. Der Käufer verwahrt die neue Sache für Connect. Eigentum erlangt der Käufer erst, wenn der Eigentumsvorbehalt erlischt. Der Käufer verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren gegen Feuer-, Explosions-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern und Connect auf Verlangen die Versicherungspolice vorzulegen.
14.3 Für den Fall, dass Connect weitere Forderungen gegenüber dem Käufer hat und Waren/Dienstleistungen ohne Eigentumsvorbehalt geliefert wurden, bestellt der Käufer zugunsten von Connect ein besitzloses Pfandrecht. Der Käufer verplflichtet sich, auf erstes Anfordern die Pfanbestellungsurkunde zu unterzeichnen und garantiert, dass die Waren frei von Rechten Dritter sind.
14.4 Verkauft der Käufer die Waren weiter, kann Connect verlangen, dass der Käufer das daraus resultierende Forderungsrecht zugunsten von Connect verpfändet.
14.5 Der Käufer darf die unter diesen Artikel fallenden Waren weder verpfänden noch die rechtliche oder tatsächliche Verfügungsmacht darüber einschränken oder an Dritte übertragen.
14.6 Alle Kosten im Zusammenhang mit Bestellung oder Ausübung des Eigentumsvorbehalts und Pfandrechts trägt der Käufer.
Artikel 15: Zahlung und Sicherheiten
15.1 Der Gesamtpreis (inkl. Umsatzsteuer) für die gelieferten Waren ist am 15. Tag nach Rechnungsdatum fällig. Der Käufer ist nicht zur Verrechnung, Aussetzung oder Anwendung von Rabatten berechtigt.
15.2 Connect kann den Rechnungsbetrag um eine Kreditbeschränkungszuschlag von 2 % erhöhen. Dieser Zuschlag wird erst dann fällig, wenn die Zahlung nach dem Fälligkeitsdatum erfolgt.
15.3 Bei Nichtzahlung am Fälligkeitstag gerät der Käufer ohne Mahnung in Verzug und schuldet Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zuzüglich 2 %, beginnend am Fälligkeitstag bis zur vollständigen Zahlung.
15.4 Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Inkassokosten gehen zu Lasten des Käufers.
15.5 Der Käufer schuldet mindestens die nach dem Inkassotarif der niederländischen Anwaltskammer berechneten Kosten. Höhere nachweislich notwendige Kosten sind ebenfalls zu erstatten.
15.6 Connect kann jederzeit Sicherheiten oder Vorauszahlung verlangen. Bei Nichtgewährung ausreichender Sicherheit ist Connect berechtigt, die Lieferung auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen. Bereits gelieferte Waren sind sofort fällig.
15.7 Connect kann Zahlungen – ungeachtet der Bezeichnung durch den Käufer – zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung verrechnen.
15.8 Im Falle von Liquidation, Insolvenz, Pfändung oder Zahlungsaufschub des Käufers werden alle Forderungen von Connect sofort fällig.
Artikel 16: Garantien
16.1 Connect garantiert unter Ausschluss jeglicher anderer Gewährleistung und/oder Haftung, dass die selbst hergestellten Produkte zum Lieferdatum den Spezifikationen des Vertrags entsprechen. Der Käufer ist verpflichtet, die Übereinstimmung der Produkte und/oder Dienstleistungen mit dem Vertrag unverzüglich nach Erhalt der Produkte bzw. nach Erbringung der Dienstleistungen zu prüfen.
16.2 Die Gewährleistungspflicht von Connect für von Dritten erworbene Artikel beschränkt sich auf die Gewährleistung des Herstellers der erworbenen Produkte gegenüber Connect, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
16.3 Connect haftet nicht für die Eignung des Artikels für einen bestimmten Verwendungszweck, da dieses Risiko beim Vertragspartner liegt, es sei denn, Connect hat dies bei Vertragsschluss ausdrücklich schriftlich bestätigt.
16.4 Der Käufer kann die gewährten Gewährleistungen nicht geltend machen, wenn:
- ein Mangel ganz oder teilweise auf unsachgemäße, ungewöhnliche, fahrlässige oder unüberlegte Verwendung der Produkte durch den Käufer zurückzuführen ist;
- der Käufer das Produkt bearbeitet oder verändert hat;
- der Käufer das Produkt weiterverkauft.
Connect hat im Auftrag des Käufers andere Rohstoffe, Verpackungsmaterialien usw. für Produkte und Dienstleistungen verwendet.
Der Mangel besteht in einer geringfügigen Abweichung in Qualität, Quantität, Farbe, Verarbeitung, Abmessungen, Zusammensetzung usw., die branchenüblich oder technisch unvermeidbar ist.
Artikel 17. Datenschutz
17.1 Alle vom Käufer an den Verkäufer übermittelten Daten werden vom Verkäufer so lange gespeichert, wie dies erforderlich und gesetzlich zulässig ist.
17.2 Sofern erforderlich, kann der Verkäufer bestimmte Daten an einen oder mehrere seiner Partner weitergeben. In diesem Fall hat der Verkäufer mit diesen Partnern vertraglich vereinbart, dass sie die Daten nur für den Zweck verwenden dürfen, für den sie bereitgestellt wurden, und dass sie die Vertraulichkeit der Daten wahren müssen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verkäufer ist in dessen Datenschutzerklärung beschrieben. Die jeweils aktuelle Version der Datenschutzerklärung ist auf der Website des Verkäufers verfügbar und Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen..
Artikel 18. Anwendbares Recht / Streitigkeiten
18.1 Alle Verträge mit Connect unterliegen ausschließlich niederländischem Recht. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.
18.2 Streitigkeiten zwischen Connect und dem Käufer werden ausschließlich vom zuständigen Gericht am Sitz von Connect entschieden.
18.3 Als Erfüllungsort gilt der Geschäftssitz von Connect.
Diese Allgemeinen Lieferbedingungen sind bei der Kamer van Koophandel Midden Nederland unter der Nummer 50455125 hinterlegt.